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Schenkung einer Immobilie: Die Basics für Eigentümer

Die Eigentumsübertragung zu Lebzeiten ist für viele Familien eine gute Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen, Streitigkeiten zu umgehen und für das eigene Zuhause vorzusorgen. Vor allem die gesetzlichen Regelungen bezüglich der Schenkungssteuer sorgen bei vielen Eigentümern für Kopfzerbrechen. Wir fassen Ihnen die wichtigsten Informationen zur Schenkung einer Immobilie zusammen.

 

Was versteht man unter einer Immobilienschenkung?

Bei einer Schenkung entscheidet der Schenkende zu Lebzeiten, an wen sein Erbe schon vor dem Todesfall geht. Bei einer Immobilienschenkung wird die Immobilie also an den Erben übertragen, sodass er eingetragener Eigentümer wird. Viele möchten so die steuerlichen Vorteile nutzen. Eine Schenkung kann aber auch zum Familienfrieden beitragen, wenn etwa ein Kind die Immobilie erhält und das andere Kind einen Geldbetrag. So müssen sich Erbengemeinschaften nicht um die Nachlassregelung mit einer Erbschaftsimmobilie kümmern.

 

Wie geht man bei einer Immobilienschenkung vor?

Wer einen Teil seines Eigentums zu Lebzeiten auf einen anderen Menschen, oftmals sind es die Kinder oder Enkelkinder, übertragen möchte, sollte zunächst eine Wertermittlung für die Immobilie durchführen lassen. Anhand des aktuellen Marktwertes kann entschieden werden, ob eine Teilschenkung sinnvoll ist, sodass die Freibeträge besser genutzt werden können. Für Kinder liegen die Freibeträge bei 400.000 Euro alle zehn Jahre. Immobilien mit einem Marktwert von über 400.000 Euro sollten daher teilverschenkt werden: Alle zehn Jahre. So lässt sich die Schenkungssteuer umgehen.

Achtung: Verstribt der Schenkende innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung, wird diese rückabgewickelt und als Nachlass berücksichtigt (Abschmelzungsklausel). Das bedeutet zum einen, der Steuervorteil ist verloren, und zum anderen, dass Miterben ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen können. Im schlimmsten Fall müsste der Beschenkte den Miterben einen finanziellen Ausgleich zahlen.

 

Was ist bei einer Schenkung außerdem zu beachten?

Im Schenkungsvertrag sollte neben der unentgeltlichen Eigentumsübertragung auch geregelt werden, ob und wie der Schenkende die Immobilie zu Lebzeiten bewohnen bzw. nutzen darf (Nießbrauchrecht, Wohnrecht, etc.). Auf diese Weise kann der Schenkende vorsorgen und sich bis zum Tode absichern. Achtung: Bei einem Nießbrauch- oder Wohnrecht wird die Abschmelzungsklausel des Pflichtteilsergänzungsanspruchs nicht angewendet.

Auch eine Rückfallklausel kann sinnvoll sein, damit die Schenkungsimmobilie im Todesfall des Beschenkten wieder an den ursprünglichen Eigentümer zurückfällt.

 

Ist die Schenkung steuerlich vorteilhafter als die Vererbung?

Für den Beschenkten bringt die Schenkung dann Vorteile, wenn der Erblasser erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist verstirbt, sodass er die Zahlung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen umgehen kann. Um sich abzusichern und weiterhin ein Zuhause zu haben, vereinbaren viele Schenkende jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht, was die steuerlichen Vorteile der Schenkung im vorzeitigen Todesfall schmälern könnte. Eine Vererbung ist dann steuerlich vorteilhaft, wenn der Nachlass unterhalb der Freibeträge liegt, sodass keine oder zumindest nur eine geringe Erbschaftssteuer anfällt. Ist das Vermögen sehr groß, sollten Immobilien zu Lebzeiten alle zehn Jahre übertragen werden.

Genaue Angaben und konkrete Beratungen kann in diesem Fall jedoch nur ein Experte für Erbschaftsrecht geben. Über die Möglichkeiten rund um eine Immobilienschenkung können wir Sie von der SpardaImmobilienWelt Sie gerne persönlich beraten. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.

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